Allgemeine Bedingungen zur Vermietung
Allgemeine Hinweise zur Autovermietung
Die bildlichen Darstellungen sowie die Fahrzeugspezifikationen in den Fahrzeugklassen sind beispielhaft. Es können innerhalb der jeweiligen Preisgruppe auch vergleichbare Modelle angeboten werden. Alle Werte inklusive der aktuell gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
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Bei allen Fahrzeugen ist eine Haftungsbegrenzung mit einem Selbstbehalt von 1.500€ je Schadensfall inklusive. Diese kann gegen eine Gebühr gesenkt werden.
Allgemeine Vermietbedingungen
Nachstehende Bedingungen gelten für alle Mietverträge, die zwischen dem Vermieter und dem Mietkunden – nachstehend Mieter genannt – geschlossen werden.
§ 1 Vertragsabschluss, Reservierung
• 1. Der Mietvertrag kommt bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzung (z. B. Mindestalter, gültiger Führerschein, akzeptiertes Zahlungsmittel) durch Unterzeichnung in der Vermietstation zustande. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
• 2. Vom Vermieter bestätigte Reservierungen werden am vereinbarten Abholtag nur bis eine Stunde nach der vereinbarten Abholzeit aufrechterhalten.
• 3. Firmenkunden haben eigenständig zu prüfen, ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer noch gültigen Fahrerlaubnis befindet. Hierzu haben sie alle ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Erkundigungen einzuziehen.
§ 2 Mietpreis, Mietdauer
• 1. Der Mietpreis richtet sich nach dem im Mietvertrag vereinbarten Tarif in Verbindung mit der jeweils gültigen Preisliste.
• 2. Der Vermieter ist berechtigt, vor Überlassung des Fahrzeuges an den Mieter eine Sicherheitsleistung sowie Mietvorauszahlung zu verlangen.
• 3. Die für die Berechnung des Mietpreises maßgebliche Mietdauer beginnt mit dem vertraglich vereinbarten Beginn des Mietverhältnisses und endet mit ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeuges. Rückerstattungen bei verspäteter Fahrzeugabholung oder vorzeitiger Rückgabe erfolgen nicht. Bei einer Verlängerung der ursprünglich vereinbarten Mietdauer richtet sich der Mietpreis nach dem zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verlängerung maßgeblichen Tarif.
§ 3 Zahlungsfälligkeit, Zahlungsmodalitäten und Sicherheiten/Anzahlung
• Der Mietpreis und die Sicherheitsleistung sind bei Anmietung im Voraus zu entrichten, sofern vertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Der Endbetrag der Abrechnung ist sofort zur Zahlung fällig.
• Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit in verfügbaren Zahlungsarten eine angemessene Anzahlung oder eine Sicherheit etwa eine Kreditkartengarantie durch Hinterlegung (Bekanntgabe) seiner Kreditkartendaten und Autorisierung des Vermieters zur Belastung der Kreditkarte mit den anfallenden Gebühren und/oder den anfallenden Mietwagenkosten, sowie Stornogebühren zu verlangen. Die geleistete Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt. Sie kann vom Vermieter auf alle angefallenen Kosten angerechnet werden.
• Befindet sich der Mieter in Zahlungsverzug, hat er Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu entrichten. Darüber hinaus trägt der Mieter die weiteren Kosten, die sich aus dem Zahlungsverzug ergeben sowie pro Mahnung ein pauschales Entgelt. Die Höhe dieser Kosten und des dynamischen Entgelts ergeben sich aus der Preisliste, die auf der Homepage des Vermieters hinterlegt ist.
• Gegen die Ansprüche des Vermieters kann der Mieter nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Mieters unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Mieter nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus diesem Vertrag beruht.
• Der Mieter stimmt zu, dass die Rechnung des Vermieters in elektronischer Form erstellt werden kann und an den vom Mieter angegebenen Rechnungsempfänger versandt werden kann. Für diesen Fall ist der Mieter schon jetzt damit einverstanden, dass er keine Papierrechnung mehr erhält und der Vermieter eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende elektronische Rechnung an die hinterlegte E-Mail-Adresse übersendet. Der Mieter kann der Übersendung der Rechnung in dieser Form jederzeit widersprechen. In diesem Fall wird der Vermieter die Rechnung in Papierform an den Mieter senden. Der Mieter hat in diesem Fall allerdings die Mehrkosten für die Übersendung der Rechnung in Papierform und das Porto sowie eine Aufwandsentschädigung für diesen Mehraufwand zu tragen. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass ihm die elektronischen Abrechnungen des Vermieters zugehen können. Störungen an den Empfangseinrichtungen oder sonstige Umstände, die den Zugang verhindern, hat der Mieter zu vertreten. Eine Rechnung gilt bei ihm als zugegangen, sobald sie in seinem Herrschaftsbereich eingegangen ist. Sofern der Vermieter nur einen Hinweis versendet und der Mieter die Rechnung selbst abrufen kann oder der Vermieter die Rechnung zum Abruf bereitstellt, ist die Rechnung zugegangen, wenn sie vom Mieter abgerufen wird. Der Mieter ist verpflichtet, in angemessenen Zeiträumen Abrufe bereitgestellter Rechnungen vorzunehmen. Sofern eine Rechnung nicht zugeht oder nicht empfangen werden kann, wird der Mieter den Vermieter darüber unverzüglich informieren. In diesem Fall übersendet der Vermieter eine Rechnung in Papierform in Kopie erneut und weist darauf hin, dass es sich um eine Kopie handelt. Der Vermieter wird mit dieser Verfahrensweise so lange fortfahren, bis der Mieter ihr mitteilt, dass die elektronische Empfangsbereitschaft bei ihm wiederhergestellt ist. Sofern dem Mieter von dem Vermieter in diesem Zusammenhang Zugangsdaten, Nutzernamen oder Passwörter zur Verfügung gestellt worden sind, sind diese vor Zugriff durch Unbefugte zu schützen und streng vertraulich zu behandeln. Im Falle eines möglichen oder tatsächlichen Missbrauchs hat der Mieter, sofern er davon Kenntnis erlangt, den Vermieter hierüber unverzüglich zu informieren.
§ 4 Berechtigte Fahrer
• Das Fahrzeug darf vom Mieter selbst und von den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Für im Mietvertrag eingetragene Zusatzfahrer können weitere Gebühren anfallen. Der Mieter hat ferner sicherzustellen, dass zu jedem Zeitpunkt der jeweilige Fahrer benannt werden kann.
§ 5 Anzeigepflichten des Mieters
• Der Mieter ist verpflichtet, eine Änderung seines Namens, seiner Anschrift, seiner Bankverbindung bzw. Sitzwechsel und Änderungen in der Rechtsform und den Haftungsverhältnissen seiner Firma dem Vermieter unver¬züglich anzuzeigen.
§ 6 Nutzung des Fahrzeuges
• 1. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Geländefahrten, Fahrschulübungen, im Zusammenhang mit Motorsport oder zum Befahren von Rennstrecken. Nicht gestattet sind auch die Weitervermietung oder sonstige Überlassung an Dritte außer berechtigten Fahrern gem. § 4 der Bedingungen, sowie sonstige zweckentfremdete Nutzungen. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und fachgerecht nach den Vorschriften der Betriebsanleitung des Herstellers – auch im Hinblick auf den vorgeschriebenen Kraftstoff – sowie der gesetzlichen Vorschriften zu behandeln. Öl, Wasserstand und Reifendruck und anderer fahrzeugspezifischer Zusatzstoffe, wie z. B. AdBlue®, sind während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren und gegebenenfalls nach Wartungsvorgabe des Herstellers aufzufüllen. Notwendige Ergänzungen der Betriebsstoffe werden vom Mieter auf seine Kosten veranlasst. Das Rauchen im Fahrzeug ist grundsätzlich untersagt.
• 2. Der Mieter trägt sämtliche Kosten im Zusammenhang mit erhobenen Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege (insbesondere etwaige Mautgebühren nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz) und erbringt sämtliche im Zusammenhang mit der Erhebung der Gebühren erforderlichen Mitwirkungspflichten. Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, mit Ausnahme der Kfz-Steuer und der Rundfunkbeiträge.
§ 7 Halter des Fahrzeuges
• Das Fahrzeug ist auf den Vermieter oder einen seinen Partner zugelassen. Ab einer Mietdauer von drei Monaten wird der Mieter Halter des Fahrzeuges im Sinne des § 7 StVG. Der Mieter ist daher verpflichtet, das Fahrzeug nach den Vorgaben der Betriebsanleitung des Herstellers zu behandeln und das Fahrzeug in betriebs- und verkehrssicherem Zustand zu erhalten (z. B. TÜV und Inspektion). Veränderungen am Fahrzeug sowie Tuning darf der Mieter nicht vornehmen.
§ 8 Fahrten ins Ausland
• Der Mieter ist berechtigt, das Fahrzeug außerhalb Deutschland einzusetzen. Für die Nutzung des Fahrzeugs im Ausland ist die vorherige Einholung der Zustimmung des Vermieters erforderlich. Der Mieter ist verpflichtet, sich vor Fahrtantritt in das europäische Ausland über abweichende gesetzliche Regelun-gen zur Nutzungsdauer der Fahrzeuge zu informieren. Darüber hinaus ist die nationale Nutzung der Fahrzeuge im Ausland auf 180 Tage begrenzt. Ausfuhr- bzw. Einfuhrbelege sind in jedem Fall aufzubewahren. Bei Verlust trägt der Mieter die Kosten der Fahrzeugrückführung. Mehrkosten bei Auslieferung oder Fahrzeugtausch im europäischen Ausland sind vom Mieter zu tragen. Der Mieter hat den Vermieter von der Inanspruchnahme durch Dritte freizustellen. Notwendige Handlungen zur Abwehr derartiger Ansprüche hat der Mieter auf eigene Kosten vorzunehmen. Bei Schadenfällen im Ausland muss der Mieter die notwendigen Kosten der Schadenabwicklung verauslagen. Soweit es sich dabei um Kosten handelt, die vom Vermieter zu tragen sind, werden dem Mieter diese nach Vorlage geeigneter Belege erstattet. Im Reparaturfall hat der Mieter das Fahrzeug in einen vom Vermieter zuvor anerkannten Reparaturbetrieb abzugeben. Nach Erteilung der Reparaturfreigabe durch den Vermieter wird das Fahrzeug dann im Namen und für Rechnung des Vermieters repariert, soweit nicht der Mieter für diese Kosten einzustehen hat. Sollte die Herausgabe des reparierten Fahrzeuges vom ausländischen Reparaturbetrieb nur gegen Zahlung der Reparaturkosten möglich sein, so hat der Mieter diese Kosten zunächst selbst zu tragen.
§ 9 Verhalten im Schadenfall
• 1. Jeder Schaden muss unverzüglich nach Eintritt des Schadenfalles bzw. Schadenereignisses in Textform per E-Mail (Homepage) gemeldet werden. Reparaturen darf der Mieter nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in einem vom Hersteller anerkannten Betrieb durchführen lassen.
• 2. Bei jedem Unfall ist sofort die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen, dass der Unfall, mögliche Verletzungen von Unfallteilnehmern sowie entstandene Sachschäden polizeilich aufgenommen werden. Beweismittel (z. B. Zeugen, Spuren) sind zu sichern und die Namen und Adressen der Beteiligten zu notieren. Der Mieter hat auf eine ordnungsgemäße Aufklärung der Schadenursache und des -hergangs hinzuwirken. Dem Mieter ist es untersagt, ein Schuldanerkenntnis abzugeben bzw. durch Zahlungsleistungen oder sonstige schadens- und/oder schuldanerkennende Handlungen der Regulierung etwaiger Haftungsansprüche vorzugreifen.
• 3. Bei jedem Unfallereignis ist der Mieter verpflichtet, das ihm vom Vermieter zur Verfügung gestellte Schadenformular vollständig auszufüllen und unterschrieben an diesen zurückzusenden. Erfüllt der Mieter diese Obliegenheit nicht oder nur unzulänglich, so haftet er dem Vermieter für die Schäden, die sich aus dem Umstand ergeben, dass Ersatzansprüche des Vermieters nicht oder nicht vollständig wegen der unzulänglichen Dokumentation durch den Mieter durchgesetzt werden können.
§ 10 Wartung und Verschleiß, Reparaturen
• 1. Innerhalb der vereinbarten Vertragslaufzeit trägt der Vermieter die Kosten für Wartungs- und Verschleiß-reparaturen. Hiervon ausgenommen sind die Kosten für Wagenpflege, Ersatz oder Ergänzung von Betriebsstoffen (z. B. AdBlue®), insbesondere Bremsflüssigkeit zwischen den herstellerseitig vorgeschriebenen Serviceintervallen, Kraftstoffe, Glas-, Lackschäden und Schäden an Aufbauten oder Sonderausstattungen sowie Folgeschäden. Sonderausstattungen sind Mehrausstattungen, die nicht vom Fahrzeughersteller oder Händler geliefert wurden oder die nicht zum Lieferumfang des Mietvertrages gehören.
• 2. Wenn während der Mietzeit Reparaturen zur Aufrechterhaltung der Betriebs- und Verkehrssicherheit notwendig werden oder eine vorgeschriebene Wartung fällig ist, dürfen solche Reparatur- und Wartungsarbeiten durch den Mieter nur in einem vom Hersteller anerkannten Betrieb in Auftrag gegeben werden, wenn der Vermieter dem zuvor ausdrücklich zugestimmt hat oder wenn die voraussichtlichen Kosten 100,00 € nicht übersteigen. Reparaturkosten sind mit einem Kostenvoranschlag bei dem Vermieter anzufragen, soweit der Mieter nicht für die Reparatur selbst haftet. Nach Erteilung der Freigabe durch den Vermieter wird das Fahrzeug im Namen und für Rechnung des Vermieters repariert. Verletzt der Mieter diese Pflichten, haftet er für die daraus entstehenden Schäden.
• 3. Der Mieter hat für eine rechtzeitige Beauftragung des ausführenden Betriebes zu sorgen. Der Mieter haftet jedoch nicht für Verzögerungen bei der Auftragsdurchführung.
• 4. Steht das Mietfahrzeug dem Mieter wegen Verschleißreparaturen, die vom Vermieter zu tragen sind oder durch die Reparatur von Schäden nicht zur Verfügung, wird dem Mieter vom Vermieter ein entsprechendes Ersatzfahrzeug gestellt. Die Zurverfügungstellung des Ersatzfahrzeuges erfolgt nur im Inland und dort nur auf dem Festland ohne Transportkosten. Anderenfalls fallen Transport- und Betriebskosten für die Zurverfügungstellung an, die der Mieter zu tragen hat.
§ 11 Versicherungen
• Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung mit einer maximalen Deckungssumme bei Personenschäden und Sachschäden von 100 Millionen €. Die maximale Deckungssumme je geschädigte Person beläuft sich auf 8 Millionen € und ist auf Länder in den geographischen Grenzen Europas beschränkt.
§ 12 Haftung des Mieters
• Der Mieter haftet während der Mietzeit dem Vermieter gegenüber für den Untergang (auch Abhandenkommen und Beschlagnahme) des Fahrzeuges und für sämtliche Schäden (wie z. B. Unfall- oder Betriebsschäden, Schäden infolge unsachgemäßer Behandlung oder Wertminderungsschäden), die über die normale Abnutzung hinaus am Fahrzeug während der Überlassungszeit entstehen, soweit er oder der jeweilige Fahrer diese zu vertreten hat. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die Schadennebenkosten wie: Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung und Mietausfallkosten.
§ 13 Haftungsreduzierung
• 1. Bei Vereinbarung einer Haftungsreduzierung haftet der Mieter pro Schadenfall nur bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung. Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Schäden, für die die Haftungsreduzierung greift. Von der Haftungsreduzierung sind daher insbesondere Schäden nicht erfasst, durch eine unsachgemäße Behandlung und Bedienung des Fahrzeuges, etwa durch einen Schaltfehler, einer Falschbetankung oder durch ungesicherte Ladung sowie das nicht rechtzeitige Auffüllen von Zusatzstoffen, wie z. B. AdBlue®, entstanden sind. Dies gilt auch für Reifenschäden durch unsachgemäße Fahrweise.
• 2. Der Mieter haftet – auch bei Abschluss einer Haftungsreduzierung – in vollem Umfang für alle Schäden, die bei Benutzung des Fahrzeuges durch einen nicht berechtigten Fahrer oder bei Nutzung des Fahrzeuges zu unerlaubten Zwecken (vgl. § 6) entstehen. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Obliegenheiten aus der Regelung zum Verhalten im Schadenfall (§ 9) verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Obliegenheitsverletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellungen des Schadenfalles. Verursacht der Mieter den Schaden grob fahrlässig, haftet er in einem der Schwere seines Verschuldens entsprechenden Verhältnis. Bei vorsätzlicher Schadensverursachung haftet der Mieter ebenfalls uneingeschränkt.
§ 14 Haftung des Vermieters
• Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel des Mietgegenstandes gem. § 536a Abs. 1, 1. Fall BGB ist ausgeschlossen. Der Vermieter haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Vermieter bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Personen. Bei der nur fahrlässigen Verletzung wesentlicher Rechte oder Pflichten, die sich nach dem Inhalt und dem Zweck des Vertrages ergeben, haftet der Vermieter nur beschränkt auf den bei Vertragsbeginn vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. (Der vertragstypische, vorhersehbare Schaden besteht in Höhe des vereinbarten Selbstbehaltes pro Schadenfall.) Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zu Gunsten der Erfüllungsgehilfen des Vermieters.
§ 15 Fahrzeugrückgabe
• 1. Der Mieter hat das Fahrzeug mit allem Zubehör zum vereinbarten Zeitpunkt, am vereinbarten Ort, im ordnungsgemäßen vertraglichen Zustand zurückzugeben.
• 2. Das Fahrzeug kann nur zu den normalen Öffnungszeiten des Vermieters zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben werden.
• 3. Für den Fall, dass der Mieter das Fahrzeug ohne vorherige Absprache außerhalb der Öffnungszeiten in der jeweiligen Rückgabestation abstellt, haftet er für alle Schäden, die an dem Fahrzeug entstehen, bis das Fahrzeug während der Öffnungszeiten von dem Vermieter zurückgenommen wird und das Rückgabeprotokoll erstellt ist. In diesem Zusammenhang festgestellte Schäden am Fahrzeug werden durch einen Gutachter festgestellt und auf dieser Basis dem Mieter gegenüber in Rechnung gestellt.
§ 16 Kraftstoff
• Der Vermieter überlässt das Fahrzeug mit vollem Kraftstofftank. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vollgetankt zurückzugeben. Soweit der Mieter das Fahrzeug nicht vollgetankt zurückgibt, werden die Kraftstoffkosten gegenüber dem Mieter unter Berücksichtigung des für den Vermieter erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwandes berechnet.
§ 17 Kündigung des Mietvertrages
• 1. Während der vereinbarten Laufzeit des Mietvertrages ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen.
• 2. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein dem Vermieter zur außerordentlichen Kündigung berechtigender Grund liegt insbesondere vor, wenn a) der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist; oder b) der Mieter in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht; oder c) der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er das Fahrzeug durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder es unbefugt einem Dritten überlässt (insbesondere unerlaubt untervermietet) und dieses Verhalten auch nach Abmahnung durch den Vermieter fortsetzt; einer Abmahnung bedarf es nicht, wenn diese offensichtlich keinen Erfolg verspricht oder die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist; oder d) der Mieter bei Vertragsschluss unrichtige Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat und deshalb dem Vermieter die Fortsetzung des Vertrages nicht zuzumuten ist, e) der Mieter ohne Zustimmung des Vermieters nach Ziff. VIII das Fahrzeug im Ausland einsetzt. Kündigt der Vermieter, ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich – wie unter XIV. beschrieben – zurückzugeben.
• 3. Kündigt der Vermieter fristlos, kann er vom Mieter den Schadensersatz verlangen, der dem Vermieter durch das vorzeitige Vertragsende entsteht.
§ 18 Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
• Der Vermieter wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet. § 19 Verjährung • Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadensersatzansprüche gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit hatte, die Ermittlungsakte einzusehen. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt spätestens sechs Monate nach Rückgabe des Fahrzeuges. Im Fall der Akteneinsicht wird der Vermieter den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht informieren.
§ 20 Gerichtsstand, Anwendbares Recht
• Es gilt deutsches Recht. Ist der Mieter ein Kaufmann und ist die streitige Geschäftsbeziehung dem Betriebe seines Handelsgewerbes zuzurechnen, so ist Gerichtsstand der Sitz des Vermieters. Das gleiche gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
§ 21 Daten in Navigations- und Mobilfunksystemen sowie eingebaute Ortungssysteme und andere technische Einrichtungen zur Dokumentation von Schadensereignissen (Box)
• Die Fahrzeuge des Vermieters sind in der Regel mit einer Technik ausgestattet, die für den Vermieter die Position des Fahrzeuges bestimmbar macht. Ferner sind sie mit einer technischen Einrichtung (Box) zur Dokumentation von Schadensereignissen ausgestattet. Der Mieter willigt ein, dass der Vermieter die GPS-Koordinaten und Ge¬schwindigkeitsangaben erhebt, speichert oder nutzt oder den Auftrag dazu erteilt, wenn der Mieter das Fahrzeug nicht innerhalb der vereinbarten Mietzeit zurückgibt oder das Fahrzeug außerhalb des vertraglich vereinbarten Nutzungsgebietes sowie in grenznahen Bereichen oder in Hafengebieten nutzt. Der Mieter willigt ferner ein, dass der Vermieter die Daten aus der technischen Einrichtung zur Dokumentation von Schadensereignissen (Box) auch unabhängig davon nutzen kann. Die Erhebung, Speicherung und Nutzung dieser Daten dient ausschließlich dem Zweck des Schutzes der Fahr-zeugflotte des Vermieters und der vertraglichen Rechte des Vermieters. Der Vermieter weist darauf hin, dass er aufgrund von Anordnungen staatlicher Stellen zur Herausgabe dieser Daten verpflichtet sein kann. Die Fahrzeuge des Vermieters sind weitgehend serienmäßig mit Informations- und Kommunikationssystemen, wie z. B. Navigationsgeräten und Mobiltelefonsystemen ausgerüstet. Dadurch soll nicht der Zweck verfolgt werden, personenbezogene Daten des Mieters oder des Fahrers zu erheben. Der Mieter ist daher verpflichtet, vor Rückgabe des Fahrzeugs zum Ende der Mietzeit hin das Informations- und Kommunikationssystem des Fahr¬zeugs auf die Werkseinstellung zurückzusetzen und damit die gesammelten personenbezogenen Daten aus den Navigationsgeräten bzw. den Mobiltelefonsystemen zu löschen. Eine entsprechende Bedienungsanleitung ist im Fahrzeug vorhanden.